Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma KORA GmbH
Stand: September 2016
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sowie ergänzend hierzu die „VDMA Liefer-, Montage- und
Reparaturbedingungen“ gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma KORA und
dessen beauftragten Subunternehmern gegenüber allen juristischen Personen des privaten und
öffentlichen Rechts. Andere AGB wie z.B. des Vertragspartners finden, auch wenn KORA nicht
ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung. Jegliche Änderungen und Nebenabreden für
Abweichungen unter Zugrundelegung dieser AGB bedürfen zur Einbeziehung als Vertragsbestandteil
der schriftlichen Zustimmung von KORA.
Vorliegende AGB gelten auch für den Fall, wenn KORA in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Vertragspartners, die Lieferung und/oder Leistung erbringt.
Diesbezüglich gilt die Leistungsannahme des Vertragspartners als konkludente Erklärung die
vorliegende AGB als Vertragsbestandteil anzuerkennen.
Vorsorglich wird den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprochen.
§ 2 Angebote und Preise
1. Alle von KORA abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst
mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch KORA zustande. Bis dahin bleibt KORA der Zwischenverkauf des ganzen oder teilweisen Angebotsumfangs vorbehalten.
2. Maßgebend für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung der Firma KORA.
KORA behält sich vor, technische Änderungen, die jedoch nicht die Funktion oder Qualität nachteilig beeinflussen am Liefergegenstand durchzuführen, soweit diese als notwendig betrachtet werden um den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verbessern oder zu gewährleisten.
3. Etwaige Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte (insbes. der Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechte) der Angebote und mit diesen verbundenen Unterlagen obliegen ausschließlich
der Firma KORA.
4. Sämtliche von KORA erstellte Angebote und damit zusammenhängende Dokumente (Zeichnungen,Bedienungsanleitungen, technische Datenblätter etc.) dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Genehmigung durch KORA zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses unverzüglich zurückzugeben.
5. Soweit keine anderweitige Vereinbarung geschlossen wird, gelten die Angebotspreise netto ab
Werk, zuzüglich geltender Umsatzsteuer und Versicherungs-, Versand- und Verpackungskosten
§ 3 Lieferfristen, Lieferung und Abnahme
1. Lieferfristen verlängern sich angemessen, gerade hinsichtlich einen etwaigen Verzug, bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Abschluss des Vertrages eingetretenen Hindernissen, die KORA nicht zu vertreten hat. Selbiges gilt auch bei Leistungsstörungen (insbes. Verzugslieferungen) durch unseren Vorlieferanten.
2. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbindet KORA von der Lieferpflicht.
3. Liefertermine und Fristen sind dann verbindlich, wenn diese von KORA schriftlich als verbindlich zugesagt werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner und nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten.
4. Teillieferungen durch KORA sind in einem zumutbaren Verhältnis zulässig und sind entsprechend vom Auftraggeber zu vergüten.
5. Für den Fall des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag, ist der Kunde verpflichtet, KORA einen Aufwendungs- und Schadensersatzes in Höhe von 20% des zugrunde liegenden Auftragswertes zu entrichten.
§4 Gefahrübergang, Leistungsannahme, Sachmängel, Mängelrüge und Gewährleistung
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung geht spätestens mit dem Absenden der Ware auf den Besteller über. Selbiges gilt auch für Teillieferungen und für die Fälle der Übernahme der Kosten für Transport und Versicherung oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit den zu liefernden Waren anfallen.
2. Ein Gefahrenübergang auf den Besteller ist auch dann gegeben, soweit KORA die Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller anzeigt und die Lieferung aus Gründen unterbleibt, welche KORA nicht zu vertreten hat.
3. Bei Lieferung und Leistung durch KORA obliegt dem Kunden die Pflicht, die Ware oder Dienstleistung auf Vollständigkeit (Übereinstimmung mit den Lieferpapieren) und äußerliche Mängel zu untersuchen und bei Abweichungen bzw. Mängeln diese unverzüglich KORA mitzuteilen.
4. Voraussetzung für etwaige Mängelansprüche des Bestellers ist das ordnungsgemäße Nachkommen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers gem. § 377 HGB. Insoweit eine Beanstandung bei KORA nicht innerhalb von 3 Tagen ab Ablieferung erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäße Annahme, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht
erkennbar. Bei Transporten, die durch KORA beauftragt werden, hat der Empfänger mögliche Transportschäden unmittelbar auf der (elektronischen) Empfangsbescheinigung des Transporteurs zu vermerken und diesen unverzüglich am selben Tage zu benachrichtigen. Bei sog. verdeckten Schäden, ist der Käufer verpflichtet diese unverzüglich nach dessen Bekannt werden dem Transporteur anzuzeigen und KORA zu benachrichtigen. Mögliche Ansprüche auf Ersatz oder Nachbesserung richten sich nach den Versandvereinbarungen und damit zusammenhängendem Gefahrenübergang.
5. Erfolgt die Installation der gelieferten Ware durch KOAR oder durch einen von KORA beauftragten Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen, ist die Erklärung der Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Unterbleibt eine Abnahmeerklärung, so gilt diese als gleichwohl erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware durch den Kunden in Betrieb genommen
wird. Mängel, die auf einer falschen oder unzureichenden Installation erfolgen, sind dem Vertreterbzw. Monteur unverzüglich und in dessen Beisein zu erklären, schriftlich festzuhalten und beidseitig gegenzuzeichnen.
6. Eine Überprüfungspflicht möglicher unsachgemäßer oder unfachmännischer Vorarbeiten der zur Installation notwendigen Vorleistungen Dritter obliegt weder KORA noch dessen Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen. Ein etwaiger hieraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, soweit diese von KORA zu vertreten sind, beschränken sich bei fristgemäßer Mängelrüge auf Nachbesserung oder nach KORA Wahl auf Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, obliegt es KORA einen weiteren Nachbesserungsversuch bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen. Verzichtet KORA auf die zweite Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, hat der Kunde das Recht, wie auch bei einem möglichen Scheitern des 2. Nachbesserungsversuchs, nach seiner Wahl die Minderung oder Wandlung zu erklären.
8. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unabhängig des Rechtsgrundes, sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von KORA beschränkt. Insbesondere gilt dies für Service- oder Installationsleistungen oder den daraus entstehenden Mangelfolgeschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber KORA ausgeschlossen ist, gilt dieser Ausschluss auch
gegenüber Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von KORA.
Die Gewährleistungsfrist für Gewerbetreibende beträgt 12 Monate ab dem Tag der Auslieferung.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bleibt die Kaufsache im Eigentum von KORA. Der Käufer darf die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumsübergang weder verpfänden noch als Sicherheit an Dritte übereignen. Bei anstehenden Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, ist KORA unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ist dennoch eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Vertragspartner vor der vollständigen Bezahlung erfolgt, verpflichtet sich der Kunde zur sofortigen Abtretung der Forderung in Höhe des Brutto-Veräußerungsbetrags an KORA. Die Abtretung hat der Vertragspartner von KORA dem Dritten gegenüber mit der Weiterveräußerung anzuzeigen. KORA verpflichtet sich jedoch, die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung des Kunden solange nicht einzuziehen, insoweit der Kunde seiner vertragsgemäßen Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegen diesen gestellt ist.
3. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht zum Eigentum von KORA gehörenden Gegenständen o.ä. verarbeitet oder verbunden, erwirbt KORA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung/Verbindung/Vermischung entstehende neue Sache, gelten selbige Regelungen
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Soweit es sich bei dem Vertragspartner von KORA um einen Kaufmann handelt, ist der Gerichtsstand am KORA-Geschäftssitz.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsbestandteile davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine einigende sowie wirksame und durchführbare Regelung herbeizuführen, die dem angestrebten Vertragszweck des unwirksamen
Teils am nächsten kommt.